(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
- sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und
- die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden.