Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 48 - Bericht der Bundesregierung
Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag
- bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen der §§ 30a und 42a,
- bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen der Änderungen der §§ 28 und 29.
Sofern sich aus Sicht der Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen, soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.