(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen
- in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften
gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30a nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und Vereinbarungen, soweit die Übermittlung im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen.